1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
Der Verleih von Geräten erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von OBERFIX schriftlich bestätigt worden sind.
2. Beginn des Leihverhältnisses
2.1 Das Leihverhältnis beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, je nach schriftlicher Absprache mit dem Leihnehmer entweder zwecks Anlieferung beim Leihnehmer das Lager von OBERFIX verlässt, oder zur Abholung für den Leihnehmer bereitgestellt worden sind.
2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) ausgeliehen, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der unvorhersehrbaren Verschlechterung auf den Leihnehmer über.
2.4 OBERFIX ist berechtigt, dem Leihnehmer an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes, ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Leihe bereitzustellen.
3. Übernahme, Mängelrügen, Haftung
3.1 Bei Übernahme hat der Leihnehmer die Leihgegenstände auf den betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese OBERFIX schriftlich mitzuteilen.
3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden nach Abholung bzw. Eintreffen der Leihgegenstände am Bestimmungsort, eine schriftliche Mängelanzeige bei OBERFIX eingegangen ist.
3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge, nimmt OBERFIX auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor, oder läßt sie auf eigene Kosten durch den Leihnehmer vornehmen.
3.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von OBERFIX vertretenen Mangels, kann der Leihnehmer für die Zeit des Geräteausfalls die Leihgebühr anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Leihnehmers, insbesondere Schadensersatz und außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass OBERFIX grob fahrlässig gehandelt hat.
3.5 Befindet sich OBERFIX in der Bereitstellung oder Absendung der Leihgegenstände in Verzug, so kann der Leihnehmer einen Schadensersatz verlangen, wenn OBERFIX mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. Lieferung und Abholung
4.1 Der Lieferumfang besteht aus folgenden Leistungen (ausgenommen Sondervereinbarungen):
Lieferung der Leihgegenstände, Inbetriebnahme und Vorführung der Betriebsbereitschaft sowie eine kurze Einweisung für die Bedienung der Leihgegenstände.
4.2 Ist es OBERFIX aufgrund von seinem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe, Streik etc., nicht möglich, die vereinbarte Lieferfrist einzuhalten, so ist der Leihnehmer nicht berechtigt, wie immer geartete Ansprüche geltend zu machen.
4.3 Die Leihgegenstände werden je nach schriftlicher Vereinbarung nach der Veranstaltung entweder von OBERFIX abgeholt oder vom Veranstalter zurückgeschickt / zurückgebracht.
5. Montage „OBERFIX Funkbonier-kassensystem“:
5.1 Für die Dauer der Montage ist der Leihnehmer verpflichtet, eine Person, sowie eine ausreichend hohe Sprossenleiter zur Platzierung von Funkantennen bzw. Systembeschilderungen zur Verfügung zu stellen.
5.2 Bei Selbstmontage durch den Leihnehmer ist dieser für die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere Funkeinflüsse durch Fremdgeräte selbst verantwortlich. Die Selbstabholung bei OBERFIX erfolgt nach telefonischer Vereinbarung. Die Rückgabe muss am ersten Werktag nach der Veranstaltung erfolgen. Sondervereinbarungen für die Rückgabe sind nur mittels schriftlicher Zustimmung von OBERFIX in Ausnahmefällen möglich.
5.3 OBERFIX stellt eine leicht verständliche Anleitung für die Bedienung und die Abrechnung der Leihgeräte zur Verfügung.
6. COCKTAILMASCHINE: Vorkehrungen, Leihgebührberechnungen und Berechtigungen
6.1 Der Leihnehmer hat zu sorgen, dass die Zufahrt zum Bestimmungsort frei zugänglich und dort ein Stromanschluß (230V) vorhanden ist.
Sollte es OBERFIX nicht möglich sein, die fahrbare Cocktailmaschine eigenhändig zum Bestimmungsort zu bringen, so hat der Leihnehmer für ausreichend Hilfe zu sorgen.
6.2 Im Cocktailpreis sind die mitgelieferten Getränkezutaten, Einwegbecher oder Gläser beinhaltet. Die Abrechnung erfolgt nach der Veranstaltung. Die Kosten der verbrauchten Cocktails werden anhand des Zählerstandes in der Cocktailmaschine berechnet. Wurde mit dem Leihnehmer ein Leihgebührpaket mit inkludierten Cocktails vereinbart, so wird diese Anzahl bei der Rechnungslegung abgezogen.
6.3 Sollte der Leihnehmer vom empfohlenen Verkaufspreis der Cocktails bei der Veranstaltung verhältnismäßig überzogen abweichen, sodass der Verkauf darunter leidet, ist OBERFIX berechtigt, den vereinbarten Cocktailpreis pro verbrauchten Cocktail anzupassen.
6.4 OBERFIX steht es frei, die Cocktailmaschine während der vereinbarten Veranstaltungsdauer, wo kein Verkauf der Cocktails stattfindet, diese abzuholen und rechtzeitig wieder zurückzubringen. Dies erfordert das Einverständnis vom Leihnehmer.
6.5 Im Falle einer Lieferung, welche den Zutatenbedarf nicht abdecken kann, ist eine Preisminderung der vereinbarten Gesamtkosten ausgeschlossen.
7. Leihgebühr
7.1 Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Leihgebühr sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung nach Rechnungsstellung zu zahlen. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in der gesetzlich festgelegten Höhe zu ersetzen.
7.2 Wird die Leihgebühr durch den Leihnehmer nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen einen Vertragspunkt, insbesondere Gefährdung des Eigentums von OBERFIX an den verliehenen Geräten, Verschlechterung des Vermögensverhältnisses des Leihnehmers, Zahlungseinstellung etc. vor, so ist OBERFIX berechtigt, die Leihgegenstände ohne Weiteres auf Kosten des Leihnehmers an sich zu nehmen. Hierzu hat der Leihnehmer den Zutritt zu den Leihgegenständen und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme der Leihgegenstände durch OBERFIX läßt die Vertragspflichten des Leihnehmers ungerührt. Weitere Schäden können von OBERFIX geltend gemacht werden.
7.3 Gegenüber den Ansprüchen von OBERFIX ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur dann möglich, wenn der Gegenanspruch des Leihnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Berechtigung
OBERFIX ist jederzeit berechtigt, die Leihgegenstände während der Veranstaltungsdauer beim Leihnehmer oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
9. Pflichten des Leihnehmers
9.1 Der Leihnehmer ist verpflichtet, das geliehene Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es insbesondere vor Missbrauch in jeder Weise zu schützen. Der Leihnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OBERFIX, Veränderungen am Leihgegenstand, insbesondere optische und technische Veränderungen, Konfigurationsveränderungen der Software vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Der Leihnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von OBERFIX das ausgeliehene Gerät weiterzuverleihen oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Weiters ist der Leihnehmer nicht berechtigt, das geliehene Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von OBERFIX, an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu bringen.
9.2 Der Leihnehmer hat die Geräte gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
9.3 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Leihgegenstände (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Leihnehmer verpflichtet, OBERFIX unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von OBERFIX hinzuweisen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Leihnehmers. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflicht hat der Leihnehmer den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
10. Beendigung des Leihverhältnisses
Das Leihverhältnis endet an dem Tag, an dem der Leihgegenstand mit all zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand bei OBERFIX, oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf des vereinbarten Leihverhältnisses.
11. Schaden bzw. Verlust am Leihgerät
Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsmäßigen Zustand zurückgegeben, so ist OBERFIX berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Leihnehmers instandzusetzen oder instandsetzen zu lassen. OBERFIX behält sich Schadensersatz vor.
Kann der Leihnehmer seine Rückgabeverpflichtung unmöglich erfüllen, so hat er einen Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.
12. Stornierung
Bei einem fest vereinbarten Leihverhältnis ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen (ausgenommen Sondervereinbarungen).
13. Sonstige Bestimmungen
Gerichtsstand ist das sachlich für den Sitz von OBERFIX kompetente Gericht.
OBERFIX ist jedoch berechtigt, Klagen gegen den Auftraggeber auch bei dem für dessen Sitz zuständigen Gericht anzubringen.
Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz von OBERFIX, dies auch dann, wenn Lieferung oder Zahlung an einem anderen Ort vereinbart wurden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, so bleiben die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen mit Ausnahme dieser unwirksamen Bestimmungen gültig und rechtswirksam. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für Rechtsgeschäfte mit Konsumenten, soweit ein Widerspruch mit den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht besteht.
Vereinbarungen mit dem Verkaufs-, Liefer- und Installationspersonal von OBERFIX sowie mündliche Zusagen des Verkaufs-, Liefer- und Installationspersonals von OBERFIX, binden OBERFIX nicht. Solche Vereinbarungen bzw. Zusagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ein vertretungsbefugtes Organ von OBERFIX. Der Auftraggeber stimmt der Verarbeitung seiner persönlichen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ausdrücklich